Sicherheitseinbehalte

Verfasst 15. Dezember 2010 von universalblue
Kategorien: bauwesen, recht

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Entgegen einer landläufig anzutreffenden Ansicht ergibt sich daraus, dass die VOB/B vereinbart wird, noch keine Verpflichtung des Auftragnehmers, seinem Auftraggeber eine Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungssicherheit zu stellen. Vielmehr setzt die Regelung des § 17 VOB/B, der sich mit Sicherheitsleistungen beschäftigt, die ausdrückliche Vereinbarung einer solchen voraus. Dies zeigt sich deutlich in der einleitenden Formulierung „Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist…“ und bleibt auch unter Geltung der VOB/B 2006 unangetastet.

Wurde jedoch tatsächlich vereinbart, dass Sicherheiten zu stellen sind, gelten weiterhin auch gemäß der VOB/B 2006 die Regeln des § 17 VOB/B.

Höhe der Sicherheit

Im gewerblichen Bereich heißt es in den vertraglichen Regelungen zumeist, dass der Auftragnehmer eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 10 % der Auftragssumme und – nach erfolgter Abnahme – eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der Rechnungssumme zu stellen hat. Obwohl die Höhe damit klar definiert erscheint, hat die Ermittlung der konkreten Beträge in der Vergangenheit durchaus für Differenzen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gesorgt. Zurückzuführen waren diese zumeist auf die Regelung des § 13b UStG. Dieser bestimmt in einer schwer verständlichen Formulierung, dass Bauleistende, welche Bauleistungen gegenüber ebenfalls Bauleistenden erbringen, diese Arbeiten ohne Mehrwertsteuerausweis abrechnen müssen. Die Mehrwertsteuer ist in diesen Fällen direkt durch den Auftraggeber abzuführen.

Wenn die Vertragsparteien die Bemessungsgrundlage der jeweiligen Sicherheitsleistung klar definiert haben, beispielsweise durch die Anknüpfung an die „Nettoschlussrechnungssumme“, war die Höhe der zu leistenden Sicherheit leicht zu berechnen. Als problematisch erwiesen sich jedoch regelmäßig diejenigen Fälle, in denen undifferenziert auf die „Schlussrechnungssumme“ oder die „Auftragssumme“ Bezug genommen wurde. Die Auftraggeber vertraten dabei zumeist die Ansicht, dass sich die Höhe der Sicherheitsleistung trotz Anwendbarkeit des § 13 b UStG nach dem jeweiligen Brutto-Betrag bemesse, während die Auftragnehmer eine Anknüpfung an den Netto-Betrag durchzusetzen versuchten.

Nunmehr hat die VOB/B 2006 in dem neu geschaffenen § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B für Klarheit gesorgt. Hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 13 b UStG Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis zu erstellen, bleibt die Umsatzsteuer auch bei der Berechnung des Sicherheitseinbehaltes unberücksichtigt. Die Höhe der Sicherheit richtet sich allein nach der jeweiligen Netto-Summe.

Einzahlung auf ein Sperrkonto

Weithin unbekannt ist eine weitere Regelung des § 17 VOB/B: Nach § 17 Nr. 5 VOB/B kann der Auftragnehmer die Sicherheit auch durch Hinterlegung eines Geldbetrages auf ein zwischen den Parteien vereinbartes Sperrkonto einzahlen. § 17 Nr. 6 VOB/B, in dem der häufigere Fall, dass der Auftraggeber die Sicherheit in Teilbeträgen von den Abschlagszahlungen einbehalten darf, geregelt ist, nimmt auf diese – zugegebenermaßen eher seltene – Variante Bezug und bestimmt, dass der Auftraggeber auch zur Sicherheit von den Abschlagzahlungen vorgenommene Einbehalte auf ein solches Sperrkonto einzuzahlen hat. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer zuerst mitteilen, in welcher Höhe er einen Sicherheitseinbehalt vornimmt und sodann innerhalb weiterer 18 Werktage die entsprechende Einzahlung vornehmen.

Dabei bestand früher eine gewisse Unsicherheit, wie das Sperrkonto banktechnisch ausgestaltet sein sollte. Häufig zahlte der Auftragnehmer das Geld auf ein einfaches Sparkonto ein und schloss mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung, wonach beide Parteien nur gemeinsam Zugriff auf das Konto nehmen durften. Dass ein derartiges Vorgehen nicht ausreichend war und ist, zeigte sich immer dann, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dann nämlich wurde der auf dem Sparkonto befindliche Betrag uneingeschränkt als Vermögen des Auftraggebers angesehen und bildete einen Teil der Masse. Der Auftragnehmer konnte seine Forderung nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.

Das bankrechtliche „Und-Konto“ hingegen gilt als insolvenzfest. Der auf einem solchen Konto lagernde Betrag wird folglich nicht einfach dem Vermögen des Auftraggebers und damit der Masse zugeschlagen. Der Auftragnehmer kann ihn vielmehr ungeschmälert herausverlangen, soweit der Sicherungsfall nicht eingetreten ist.

Die neue VOB/B 2006 stellt nunmehr klar, dass ausschließlich diese für den Auftragnehmer vorteilhaftere Anlageart zulässig ist. Auf andere bankrechtliche Konstruktionen muss er sich nicht einlassen.

Die Wahl des Kreditinstituts

Problematisch erscheint, dass § 17 Nr. 5 und 6 VOB/B von einem „vereinbarten“ Geldinstitut sprechen, bei dem der Sicherungseinbehalt einzuzahlen ist. Zwar ist es zweckmäßig, sich bereits bei Vertragsschluss auf eine Bank oder eine Kreditversicherung zu einigen. Dies kommt in der Praxis jedoch so gut wie nie vor. Können sich die Parteien nachträglich hierüber einigen, gibt es keine Probleme. Wie ist aber damit umzugehen, wenn sich der Auftraggeber weigert, eine Vereinbarung über das richtige Geldinstitut zu treffen oder aber wenn er inakzeptable Vorschläge unterbreitet?

Gerichtliche Entscheidungen hierzu sind selten. Die juristische Literatur geht mit dem Problem recht locker um. Unzweifelhaft dürfte sein, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, bei der Vereinbarung eines Geldinstitutes mitzuwirken. Dementsprechend wird es gemeinhin für ausreichend erachtet, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein solches Geldinstitut vorschlägt und zugleich mitteilt, dass dieser etwaige Einwendungen innerhalb einer genau zu bestimmenden, angemessenen Frist mitteilen solle, anderenfalls ginge man von seinem Einverständnis aus. Äußert sich der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird man davon ausgehen können, dass das vorgeschlagene Geldinstitut als „vereinbartes“ im Sinne des § 17 VOB/B gelten kann.

Konsequenz bei Nichteinzahlung

Nochmals: Der Auftraggeber ist verpflichtet, unaufgefordert zur Sicherheit einbehaltene Beträge innerhalb von 18 Werktagen auf das vereinbarte Sperrkonto einzuzahlen. In der Realität geschieht dies freilich relativ selten. Zumeist löst der Auftragnehmer die Sicherheit ohnehin durch eine Bürgschaft ab, sodass er die einbehaltenen Beträge ausgezahlt bekommt.

Nun ist es jedoch auch möglich, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bürgschaft gerade nicht übergeben kann oder will. In diesen Fällen ist er aus den oben dargestellten Gründen des Insolvenzschutzes darauf angewiesen, dass der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt auch wirklich auf das Sperrkonto einzahlt. Tut der Auftraggeber dies nicht, ist es wichtig, dass der Auftragnehmer die richtigen Schritte unternimmt:

Nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber dann, wenn dieser die oben dargestellte Frist von 18 Werktagen verstreichen lässt, eine angemessene Nachfrist zur Einzahlung setzen. Wenn der Auftraggeber auch diese Frist verstreichen lässt, muss der Auftragnehmer keine Sicherheit mehr leisten. Er kann also den einbehaltenen Betrag herausverlangen ohne dafür einen wie auch immer gearteten Austausch leisten zu müssen. Der Auftraggeber ist dann auch nicht mehr dazu berechtigt, den einbehaltenen Betrag nachträglich auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Die VOB/B formuliert eindeutig, dass ihm nach Ablauf der angemessenen Nachfrist kein Recht mehr zusteht, die Sicherheit zu behalten.

Dies funktioniert übrigens nicht nur bei Gewährleistungssicherheiten. § 17 VOB/B unterscheidet nicht zwischen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten. Auch dann, wenn die Parteien vereinbart haben sollten, dass die Sicherheit zur Vertragserfüllung in Teilbeträgen von den Abschlagszahlungen einbehalten werden soll, sind diese Einbehalte von Seiten des Auftraggebers auf das vereinbarte Sperrkonto einzuzahlen. Auch hier gilt: Nimmt der Auftraggeber die Einzahlung nicht binnen 18 Werktagen nach Mitteilung – z.B. in der geprüften Abschlagsrechnung – vor, kann der Auftragnehmer ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist die einbehaltenen Beträge herausverlangen. Mehr noch: Aufgrund der umfassenden Formulierung des § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B wird der Auftraggeber im Rahmen des betroffenen Bauvertrages auch zukünftig keine Sicherheit – nicht einmal mehr eine etwaig vereinbarte Gewährleistungssicherheit – fordern können. Er hat also sodann alle Rechnungen ohne Kürzungen für Sicherheiten zu begleichen.

Quelle: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht André Bußmann, Rechtsanwalt Klaus Feckler, Köln.

Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) – Volltext

Verfasst 30. September 2010 von universalblue
Kategorien: bauwesen, recht

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Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 25.11.2003 I 2346 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet. Sie ist gem. Art. 6 der V mWv 1.1.2004 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche

(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.
§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen

(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt
sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
sowie
2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
1. Zubehörräume, insbesondere:
a) Kellerräume,
b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
c) Waschküchen,
d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
f) Heizungsräume und
g) Garagen,
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
3. Geschäftsräume.

§ 3 Ermittlung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von
1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
4. freiliegenden Installationen,
5. Einbaumöbeln und
6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von
1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wennsie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
3. Türnischen und
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese
1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und
2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.
§ 4 Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
anzurechnen.
§ 5 Überleitungsvorschrift

Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils
geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in
Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum
vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Liste der Baudenkmäler in München – Wiki

Verfasst 27. September 2010 von universalblue
Kategorien: bauwesen, denkmal

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In der Wiki-Liste der Baudenkmäler in München sind die Baudenkmäler der bayerischen Landeshauptstadt München aufgelistet. Grundlage ist die Veröffentlichung der Bayerischen Denkmalliste, die auf Basis des Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt und seither laufend ergänzt wurde.

Inhaltsverzeichnis

Stadtteillisten

In München gibt es über 7000 Baudenkmäler. Daher ist diese Liste in Teillisten für die einzelnen Stadtteile Münchens aufgeteilt, die im Folgenden nach Stadtbezirken sortiert angegeben sind. Zwischen den Denkmallisten der Stadtteile kann über eine alphabetisch sortierte Navigationsleiste gewechselt werden

  1. AltstadtLehel
  2. LudwigsvorstadtIsarvorstadt
  3. Maxvorstadt
  4. Schwabing-West
  5. AuHaidhausen
  6. Sendling
  7. Sendling-Westpark
  8. Schwanthalerhöhe
  9. Neuhausen -Nymphenburg
  10. Moosach
  11. MilbertshofenAm Hart
  12. SchwabingFreimann
  13. BogenhausenDaglfingEnglschalkingJohanneskirchenOberföhring (für Denning, Steinhausen und Zamdorf sind keine Baudenkmäler ausgewiesen)
  14. Berg am Laim
  15. TruderingRiem
  16. RamersdorfPerlach
  17. Obergiesing
  18. UntergiesingHarlaching
  19. ThalkirchenObersendlingForstenriedFürstenriedSolln
  20. Hadern
  21. PasingObermenzing
  22. AubingLochhausenLangwied
  23. AllachUntermenzing
  24. FeldmochingHasenbergl
  25. Laim

CSS 2.1 selectors Tutorial

Verfasst 6. August 2010 von universalblue
Kategorien: computer

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Among the first things you learn about when you start out with CSS are selectors. Selectors are obviously a fundamental part of CSS, but few developers use them to their full potential. While you can get a lot done with just the type, ID, and class selectors, there are many more.

Learning how to use the full range of CSS selectors available in CSS 2.1 properly can actually help you keep your HTML a lot cleaner. It will let you minimise unnecessary use of the class attribute and the need for adding extraneous div and span elements to the markup. Sounds good, right?

So why isn’t the full range of selectors in wide use? The most important reason has been insufficient support in Internet Explorer up to and including version 6. All other recent browsers support most or all CSS 2.1 selectors. Be aware of that before rushing out to use everything that is described in this series.

The good news is that Internet Explorer 7 will have much better support for selectors. Knowing that you will be able to put them to good use in the future, now is as a good a time as any to learn about the full range of selectors that are available.

Since there are so many CSS selectors, a single article explaining them all would become very long. To make the information easier to digest I have split this into three parts:

  1. Part 1, this article, explains the basics of selectors plus the universal, type, id, and class selectors.
  2. Part 2 is about combinators, combined selectors, grouping, and attribute selectors.
  3. Part 3 will be all about pseudo-classes and pseudo-elements.

I will post the articles over a couple of weeks and update each of them with links to the other parts as they are published.

Right then. Let’s get started.

von http://www.456bereastreet.com/

Thunderbird 3 Wiki-Links

Verfasst 28. Juli 2010 von universalblue
Kategorien: computer

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Die komplette Dokumentation

Bei thunderbird-mail.de

about:config Variablen

spezielle manuelle Anpassungen

Die Dateien im Profil kurz erklärt

Eine kurze Erklärung zu den meisten (aber nicht allen) Dateien im Profil-Verzeichnis des Thunderbird.

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) in Bayern – Siebter Abschnitt: Nachbarrecht

Verfasst 16. Juli 2010 von universalblue
Kategorien: bauwesen, recht

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Art. 43
Fensterrecht

(1) 1 Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, daß bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. 2 Die Entfernung wird von dem Fuß der Wand, in der sich das Fenster befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung ab gemessen.

(2) Den Fenstern stehen Lichtöffnungen jeder Art gleich.
Art. 44
Balkone und ähnliche Anlagen

1 Balkone, Erker, Galerien und ähnliche Anlagen, die weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks abstehen, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, müssen auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite auf Verlangen des Nachbarn mit einem der Vorschrift des Art. 43 entsprechenden Abschluß versehen werden. 2 Der Abstand wird bei vorspringenden Anlagen von dem zunächst an der Grenze befindlichen Vorsprung ab, bei anderen Anlagen nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 gemessen.
Art. 45
Besondere Vorschriften für Fenster,
Balkone und ähnliche Anlagen

(1) 1 Art. 43 und 44 gelten auch zugunsten von Grundstücken, die einer öffentlichen Eisenbahnanlage dienen. 2 Die Fenster und andere Lichtöffnungen sowie der Abschluß der in Art. 44 bezeichneten Anlagen dürfen jedoch so eingerichtet werden, daß sie das Durchblicken gestatten.

(2) Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, begonnenen oder baurechtlich genehmigten Anlagen der in Art. 43 und 44 bezeichneten Art sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden, soweit sie eine geringere Beschränkung festgelegt haben als die Art. 43 und 44 sowie Absatz 1.
Art. 46
Erhöhung einer Kommunmauer

(1) Werden zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Benutzung die Eigentümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, so kann der Eigentümer des einen Grundstücks dem Eigentümer des anderen Grundstücks nicht verbieten, die Mauer ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, daß durch die Erhöhung die Mauer nicht gefährdet wird.

(2) 1 Der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist, kann dem Eigentümer des anderen Grundstücks die Benutzung des Aufbaus verbieten, bis ihm für die Hälfte oder, wenn nur ein Teil des Aufbaus benutzt werden soll, für den entsprechenden Teil der Baukosten Ersatz geleistet wird. 2 Ist der Bauwert geringer als der Betrag der Baukosten, so bestimmt sich der zu ersetzende Betrag nach dem Bauwert. 3 Die Ersatzleistung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. 4 Solange die Befugnis nach Satz 1 besteht, hat der Berechtigte den Mehraufwand zu tragen, den die Unterhaltung der Mauer infolge der Erhöhung verursacht.

(3) 1 Wird die Mauer zum Zweck der Erhöhung verstärkt, so ist die Verstärkung auf dem Grundstück anzubringen, dessen Eigentümer die Erhöhung unternimmt. 2 Der nach Absatz 2 von dem Eigentümer des anderen Grundstücks zu ersetzende Betrag erhöht sich um den entsprechenden Teil des Werts der zu der Verstärkung verwendeten Grundfläche. 3 Verlangt der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Verstärkung angebracht worden ist, die Ersatzleistung, so ist er verpflichtet, dem Eigentümer des anderen Grundstücks das Eigentum an der zu der Mauer verwendeten Grundfläche seines Grundstücks soweit zu übertragen, daß die neue Grenzlinie durch die Mitte der verstärkten Mauer geht; die Vorschriften über den Kauf sind anzuwenden.

(4) 1 Die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 erlischt durch Verzicht des Berechtigten. 2 Der Verzicht ist gegenüber dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zu erklären. 3 Ist das Grundstück des Berechtigten mit dem Recht eines Dritten belastet, so gilt § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1) entsprechend. 4 Im Fall der Belastung mit einer Reallast, einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld ist der Verzicht dem Dritten gegenüber wirksam, wenn er erklärt wurde, bevor das Grundstück zugunsten des Dritten in Beschlag genommen worden ist.
1)

BGBl. FN 400-2
Art. 47
Grenzabstand von Pflanzen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.

(2) 1 Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden. 2 Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.
Art. 48
Grenzabstand bei landwirtschaftlichen
Grundstücken

(1) Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten.

(2) Die Einhaltung des in Absatz 1 bestimmten Abstands kann nur verlangt werden, wenn das Grundstück die bezeichnete wirtschaftliche Bestimmung schon zu der Zeit gehabt hat, zu der die Bäume die Höhe von 2 m überschritten haben.
Art. 49
Messung des Grenzabstands

Der Abstand nach Art. 47 und 48 wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab gemessen.
Art. 50
Ausnahmen vom Grenzabstand

(1) 1 Art. 47 und 48 sind nicht auf Gewächse anzuwenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. 2 Sie gelten ferner nicht für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden, sowie für Bepflanzungen, die zum Uferschutz, zum Schutz von Abhängen oder Böschungen oder zum Schutz einer Eisenbahn dienen.

(2) Art. 48 Abs. 1 gilt auch nicht für Stein- und Kernobstbäume sowie Bäume, die sich in einem Hofraum oder einem Hausgarten befinden.

(3) 1 Im Fall einer Aufforstung kann die Einhaltung des in Art. 48 Abs. 1 bestimmten Abstands nicht verlangt werden, wenn die Aufforstung nach der Lage des aufzuforstenden Grundstücks der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit entspricht. 2 Im übrigen bleiben die besonderen Vorschriften über den Grenzabstand bei der Erstaufforstung unberührt.
Art. 51
Ältere Gewächse und Waldungen

(1) Für die bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs1) vorhandenen Bäume, Sträucher und Hecken sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden, soweit sie das Halten der Gewächse in einer geringeren als der nach Art. 47 bis 50 einzuhaltenden Entfernung von der Grenze des Nachbargrundstücks gestatten.

(2) 1 Bei einem Grundstück, das bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wald bestanden war, gilt bis zur ersten Verjüngung des Waldes nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das gleiche auch für neue Bäume und Sträucher. 2 Auch nach der Verjüngung ist Art. 48 nicht anzuwenden.

(3) Der Eigentümer eines Waldgrundstücks ist verpflichtet, die Wurzeln eines Baums oder Strauchs, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, das bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wald bestanden war, sowie die von einem solchen Grundstück herüberragenden Zweige bis zur ersten Verjüngung des Waldes auf dem Nachbargrundstück nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dulden.

(4) 1 Dem Eigentümer eines anderen Grundstücks obliegt die Duldungspflicht nach Absatz 3 nur gegenüber den herüberragenden Zweigen, soweit diese mindestens 5 m vom Boden entfernt sind; die Entfernung wird bis zu den unteren Spitzen der Zweige gemessen. 2 Herüberragende Zweige, die weniger als 5 m vom Boden entfernt sind, müssen auf der westlichen, nordwestlichen, südwestlichen und südlichen Seite des mit Wald bestandenen Grundstücks geduldet werden, wenn durch ihre Beseitigung der Fortbestand eines zum Schutz des Waldes erforderlichen Baums oder Strauchs gefährdet oder die Ertragsfähigkeit des Waldbodens infolge des Eindringens von Wind und Sonne beeinträchtigt werden würde.
1)

BGBl. FN 400-2
Art. 52
Verjährung der nachbarrechtlichen
Ansprüche

(1) 1 Die sich aus Art. 43 bis 45 und 46 Abs. 1 ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. 2 Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. 3 Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem

1.

der Anspruch entstanden ist, und
2.

der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Sind Ansprüche nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des in Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 und vorgeschriebenen Abstands verlangt werden.

Einfriedungssatzung Stadt München

Verfasst 25. Juni 2010 von universalblue
Kategorien: recht

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Satzung der Landeshauptstadt München über Einfriedungen (Einfriedungssatzung) vom 18. April 1990

Stadtratsbeschluss: 04.04.1990 Bekanntmachung: 30.04.1990 (MüABl. S. 165) Änderungen: 04.03.1992 (MüABl. S. 75) 13.01.2009 (MüABl. S. 25)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (BayRS 2020-1-1-I, GVBl. S. 585) und Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.1982 (BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.08.1986 (GVBl. S. 214), folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet. Sie gilt nicht für lebende Hecken.

§ 2 Einfriedungen

(1) Einfriedungen sind offen herzustellen. Geschlossene Einfriedungen sind unzulässig.

(2) Einfriedungen müssen sich hinsichtlich Höhe, Baustoff und Farbe der Eigenart der näheren Umgebung anpassen. Eine Höhe von 1,50 m soll nicht überschritten werden.

(3) Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 2 können bei Wahrung des Orts- und Straßenbildes gestattet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sowie an den übrigen Grundstücksgrenzen.

§ 3 Bebauungsplan

Festsetzungen rechtsverbindlicher Bebauungspläne, die von § 2 abweichende Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor.

§ 4 Abweichungen

Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über Abweichungen bleiben unberührt.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

Bäume und Hecken….

Verfasst 25. Juni 2010 von universalblue
Kategorien: recht

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Bäume, Sträucher und Hecken müssen zum Nachbargrundstück einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten. Gemessen wird von der Mitte des Stammes bis zur Grenzlinie.
Werden Pflanzen in einem Abstand zwischen 0,5 m und 2 m zur Grundstücksgrenze gepflanzt, dürfen sie maximal 2 m hoch werden (Art. 47 AGBGB).
Beträgt der Abstand mehr als 2 m, gibt es keine Höhenbegrenzung.
Ferner gibt es keine gesetzlichen Abstandsvorschriften für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße gehalten werden.

Werden diese Mindestabstände nicht eingehalten, d. h. überschreitet z. B. ein Baum oder eine Hecke, die weniger als 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist, die zulässige Höhe von 2 m, kann der Nachbar verlangen, dass der Baum bzw. die Hecke beseitigt oder auf die zulässige Höhe von 2 m gekürzt wird.
Führt ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn nicht zum Erfolg, kann ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung bzw. zum Rückschnitt gesetzt werden. Nach Fristablauf können die Ansprüche jedoch erst dann gerichtlich verfolgt werden, wenn vorher ein sog. Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Schlichtungsstelle (Rechtsanwalt, Notar) durchgeführt worden ist.
Achtung: Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 5 Jahre. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück erst erworben wurde und der Käufer die Verletzung der Abstandsvorschriften daher nicht rechtzeitig beanstanden konnte.

Nach Eintritt der Verjährung kann das Zurückschneiden eines Baumes nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 BGB) verlangt werden. Dies kann nach Auffassung des BGH der Fall sein, wenn von dem Baum ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen, z. B. durch massive Verschattung des Nachbarhauses, ausgehen und das Zurückschneiden dem Baumeigentümer zumutbar ist, z. B. wenn in den Wohnräumen des davon betroffenen Hauses wegen der Verschattung auch während des Tages elektrisches Licht eingeschaltet werden muss oder der Fernsehempfang durch Funkwellenabschattung infolge des Höhenwachstums der Nachbarbäume gestört wird (BGH, Urteil v. 06.02.2004, V ZR 249/03, DWW 2004, 126).
Bei Zweigen und Ästen, die auf das Nachbargrundstück hinüber gewachsen sind, kann ebenfalls die Beseitigung verlangt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung (z. B. durch Verschattung) vorliegt.
Auch hier sollte durch ein Gespräch vorab versucht werden, mit dem Nachbar eine Einigung zu erzielen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann dem Nachbar eine angemessene Frist gesetzt und ihm angedroht werden, dass man die Äste nach Fristablauf selbst beseitigt oder einen Dritten (z. B. Gärtner) mit der Beseitigung beauftragt und die entstehenden Kosten einfordern wird.
Dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung!
Zu beachten ist allerdings, dass der Baumeigentümer in Gebieten, in denen eine Baumschutzverordnung besteht, die Beseitigung der Äste, insbesondere von alten und großen Bäumen verweigern kann, wenn der Baum dadurch entstellt und somit ein Verstoß gegen die Baumschutzverordnung vorliegen würde.
Beeinträchtigungen eines Grundstücks durch Laubfall oder durch Kiefernnadeln und Tannenzapfen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als ortsüblich angesehen. Daher bestehen in der Regel keine Abwehr- oder Unterlassungsansprüche des Nachbarn.
Nur in Ausnahmefällen muss der Nachbar solche Beeinträchtigungen nicht entschädigungslos hinnehmen. Insofern kann ein Ausgleichsanspruch in Geld bestehen, wenn die Einwirkungen das übliche und zumutbare Maß erheblich überschreiten, z. B. wenn die Dachrinnen und Dacheinläufe des Nachbarhauses laufend verstopft werden und dem Nachbarn dadurch hohe Kosten durch Reinigungsarbeiten entstehen (so z. B. BGH, Urteil v. 14.11.2003, V ZR 102/03).
Der Eigentümer eines Baumes muss auch dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen. Verletzt er diese Pflicht, kann der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Wurzeln selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen und vom Baumeigentümer die Erstattung der entstehenden Kosten verlangen. Haben die Wurzeln z. B. bereits die auf dem Nachbargrundstück liegenden Betonplatten (z. B. der Einfahrt oder des Eingangs) unterwandert und angehoben, kann der Nachbar von dem Baumeigentümer auch die Aufwendungen zur Beseitigung der störenden Wurzeln sowie zur anschließenden Wiederherstellung der Oberfläche sowie auch die Aufwendungen zur Feststellung der Störungsursache verlangen (BGH, Urteil v. 28.11.2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603; Urteil v. 12.12.2003, V ZR 98/03).
Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht muss der Eigentümer eines Baumes diesen in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall überprüfen und bei entsprechenden Anzeichen, z. B. trockenes Laub, dürre Äste oder Pilzbefall eine fachmännische Untersuchung veranlassen. Unterlässt der Baumeigentümer solche Maßnahmen, haftet er dem Nachbarn für Schäden, die diesem durch herabfallende Äste oder durch ein Umstürzen des Baumes entstehen (BGH, Urteil v. 02.07.2004, V ZR 33/04).
War für den Baumeigentümer dagegen nicht erkennbar, dass der Baum bzw. Teile des Baumes einem künftigen Sturm nicht mehr standhalten werden, hat der Grundstücksnachbar ganz einfach „Pech gehabt“ und kann gegen den Eigentümer des Baumes keine Ansprüche geltend machen. Eine Entschädigung kommt in diesem Fall nur durch eine für das Gebäude abgeschlossene Versicherung in Frage. Daher ist es für jeden Hauseigentümer ratsam, auch solche Risiken durch Abschluss einer sog. Verbundenen Gebäudeversicherung abzusichern, die Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel abdeckt.

Rechtsanwalt Rudolf Stürzer
Vorsitzender Haus + Grund München

Gefunden bei Haus und Grund, München

Skontoabzug nur bei vollständigem Rechnungsausgleich

Verfasst 15. Juni 2010 von universalblue
Kategorien: recht

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KG, Urteil vom 12.02.2003 – 4 U 263/01; BGH, Beschluss vom 10.02.2005 – VII ZR 22/04

Nur bei vollständiger Zahlung kommt ein Skontoabzug in Betracht.

Bei unerheblichen Differenzen zwischen Teilzahlung und Rechnungsbetrag ist der Skontoabzug unberechtigt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Skontoabzüge in beträchtlicher Höhe. Der Auftragnehmer hatte mehrere Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen über mehr als 2 Mio. € abgerechnet. Für die Zahlung innerhalb von 14 Werktagen war ein Skonto vereinbart. Darüber hinaus war eine Erfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der Nettowerklohnsumme vereinbart. Diese Sicherheit wurde gestellt durch 10%ige Einbehalte von den Abschlagsrechnungen bis zum Erreichen der Erfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtsumme. Da der Auftraggeber die Sicherheitsleistung aus dem Bruttowerklohn ermittelte, nahm er jeweils um 16 % zu hohe Abzüge vor. Der Auftragnehmer verlangte die einbehaltenen Skontoabzüge zurück, weil die vorgenommenen Sicherheitseinbehalte zu hoch und damit der Skontoabzug ohne Berechtigung gewesen sei.

Das Kammergericht bestätigt die Auffassung des Auftragnehmers vollumfänglich. Der Skontoabzug ist nur berechtigt, wenn der nach dem Vertrag geschuldete Betrag vollständig ausgeglichen wird. Nach Auffassung des Kammergerichts führen auch geringfügige Differenzen zwischen geschuldeter und tatsächlicher Zahlung zum Verlust des Skontos. Der BGH hat die Revision nicht zugeleassen.

Tipp:

Die Auffassung des Kammergerichts ist zutreffend, da die Skontogewährung zur Verringerung des Kreditrisikos und zur schnellen Zuführung von Liquidität an den Auftragnehmer dient. Außerdem soll mit der Skontogewährung die schnelle Zahlung zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs und zur Verminderung des Mahnwesens gefördert werden. Bleibt die tatsächliche Zahlung jedoch hinter der geschuldeten Zahlung zurück, führt dies zur Stückelungen und damit zu einer Erschwerung der Zahlungsüberwachung. Außerdem ist gemäß § 266 BGB der Schuldner zu Teilleistungen grundsätzlich nicht berechtigt. Er hat folglich die geschuldete Summe in einem Betrag zu leisten. Das bedeutet jedoch auch, dass es insofern nicht auf den rechnerischen Zahlungsbetrag ankommt, sondern auf den tatsächlich geschuldeten. Für den Fall des berechtigten Einbehalts von Teilen der Vergütung wegen bestehender Mängel wird deshalb von einem Erhalt der Skontierbarkeit ausgegangen. Das bedeutet, dass der Skonto auf den um das Zurückbehaltungsrecht verminderten Auszahlungsbetrag ebenso abgezogen werden kann, wie auf den zurückbehaltenen Betrag nach Abnahme der Mangelbeseitigungsleistung.

IBR 2005. 187

RA Mike Große
www.lange-baurecht.de

Quelle: http://www.baurechtsurteile.de

Vollständigkeitsklausel im Einheitspreisvertrag: Risiko von Mehrmengen bleibt bei AG

Verfasst 15. Juni 2010 von universalblue
Kategorien: bauwesen, recht

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BGH, Beschluss vom 26.02.2004 – VII ZR 96/03

1. Eine Klausel, nach der der Auftragnehmer die Verpflichtung übernimmt, eine Leistung vollständig, einschließlich aller Nebenleistungen, die sich aus den einzelnen Positionen zwangsläufig ergeben, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis erwähnt sind, zu erbringen, stellt keine Übertragung des Massenänderungsrisikos auf den Auftragnehmer dar.
2. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, wonach der Bieter zur Angebotserstellung die Baustelle besichtigen muss und spätere Nachforderungen auf Grund unberücksichtigter Erschwernisse nicht anerkannt werden können, ist bedenklich.

In einem Einheitspreisvertrag vereinbarte der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer in AGB u.a. folgende Klausel: „Die Angebots- und Vertragspreise gelten für die fertige Leistung bzw. Lieferung frei Bau einschließlich Abladen und Verpackung. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich aus den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Bieter wird ausdrücklich angehalten, sich vor Kalkulation des Angebots von der Situation an Ort und Stelle zu informieren. Nachforderungen auf Grund unberücksichtiger Schwierigkeiten werden grundsätzlich nicht anerkannt.“ Bei Ausführung der Leistung kam es zu Massenänderungen, die der AN vergütet verlangt. Das KG hat der Klage stattgegeben.

Der BGH bestätigt das Ergebnis. Die Klausel beinhaltet die wirksame Verpflichtung des AN, die zur Ausführung der Leistungen einer ausgeschriebenen Position notwendigen Teilarbeiten bei der Kalkulation vollständig zu berücksichtigen. Das Massenänderungsrisiko regelt diese Klausel jedoch gar nicht. Es verbleibt beim AG. Es kommt nicht darauf an, ob das Massenänderungsrisiko durch AGB wirksam auf den AN übertragen werden kann. Die umfassende Verpflichtung des Bieters zur Besichtigung der Baustelle nach den Sätzen 3 und 4 der Klausel, begegnet das im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz Bedenken. Die Einschränkung der Vergütung des AN bei Erschwerung der Leistung könnte den Auftragnehmer unangemessne benachteiligen. Darüber musste aber nicht entschieden werden, weil das Massenänderungsrisiko von der Klausel nicht betroffen war.

Tipp:

Der BGH legt diese weit verbreitete Klausel zu Recht auftragnehmerfreundlich aus, ohne die Klausel unter AGB-rechtlichen Grundsätzen für unwirksam zu halten. Insbesondere ergibt sich aus derartigen Klauseln nicht die Verpflichtung des AN zur Übernahme des Massenänderungsrisikos. Aus der Entscheidung ergibt sich weiter mittelbar, dass der BGH die Verpflichtung des Bieters zur Besichtigung der Baustelle und die Beschränkung der Vergütung des AN bei Erschwerungen der Leistung für unwirksam erachtet. Da es darauf im vorliegenden Fall noch nicht entscheidungserheblich ankam, kann nur die Tendenz abgelesen werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in Zukunft derartige Klauseln einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht mehr standhalten werden.

Volltext beim BGH

RA Mike Große
www.lange-baurecht.de

Quelle:  http://www.baurechtsurteile.de


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